Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.01.2026 · gültig im Geschäftsverkehr mit Unternehmen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Melectric Systems GmbH, Straßlach (nachfolgend „Melectric“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie gelten insbesondere für den Verkauf von Sensoren, Telemetriesystemen, Messwellen und Zubehör, für Entwicklungs-, Applikations-, Kalibrier- und Serviceleistungen sowie für die Überlassung von Software und Firmware.
1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Melectric ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in seiner Bestellung oder Annahmeerklärung auf eigene Bedingungen verweist.
1.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass Melectric in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter melectric-systems.de/agb abrufbar.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für ihren Inhalt ist die Auftragsbestätigung von Melectric oder eine Bestätigung in Textform maßgeblich.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Produktinformationen
2.1 Angebote von Melectric sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote gelten vier Wochen ab Angebotsdatum, wenn im Angebot nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot. Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Melectric in Textform (E-Mail genügt) oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgeblich. Der Kunde prüft die Auftragsbestätigung unverzüglich und rügt Abweichungen von seiner Bestellung innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform; andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart.
2.3 Angaben in Datenblättern, Katalogen, Preislisten, Präsentationen, Zeichnungen und sonstigen Produktinformationen (gleich ob in elektronischer oder anderer Form) sowie Angaben im Rahmen von Vertragsverhandlungen sind nur dann Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als vertragliche Spezifikation bezeichnet oder dieser als Anlage beigefügt sind. Technische Angaben wie Messbereich, Genauigkeit, Linearität, Temperaturbereich, Abtastrate und Schutzart gelten unter den im jeweiligen Datenblatt genannten Referenzbedingungen.
2.4 Beschaffenheitsgarantien, Haltbarkeitsgarantien und Zusicherungen von Eigenschaften werden von Melectric nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet sind. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe dar.
2.5 Melectric behält sich technische Änderungen (insbesondere Bauteil-, Firmware- und Fertigungsänderungen) vor, soweit sie die vereinbarte Funktion und Spezifikation nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
2.6 An Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behält sich Melectric alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von Melectric Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
§ 3 Bestimmungsgemäße Verwendung, Sicherheitsverantwortung des Kunden
3.1 Die Produkte von Melectric sind Mess- und Telemetriesysteme zur Erfassung, Übertragung und Aufzeichnung physikalischer Messgrößen (insbesondere Drehmoment, Kraft, Dehnung, Temperatur, Drehzahl) für Prüfstands-, Entwicklungs-, Versuchs- und Monitoring-Anwendungen. Sie sind nicht als Sicherheitsbauteile im Sinne der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, nicht als sicherheitsgerichtete Systeme nach IEC 61508 / ISO 26262 / ISO 13849 und nicht für den Einsatz als alleinige Grundlage von Schutz-, Steuer- oder Regelfunktionen entwickelt, qualifiziert oder zugelassen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Eignung der Produkte für den von ihm vorgesehenen Anwendungsfall, die Einsatzumgebung und die geltenden Normen und Vorschriften zu prüfen. Melectric schuldet keine Prüfung des Anwendungsfalls des Kunden, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Leistung vereinbart.
3.3 Messdaten können aus technischen Gründen fehlerhaft, verzögert, unterbrochen oder nicht verfügbar sein, etwa durch Funkstörungen, elektromagnetische Beeinflussung, Unterbrechung der Energieversorgung, Sensordrift, mechanische Überlast, Temperatureinflüsse, Verschleiß oder Ausfall einzelner Komponenten. Der Kunde hat dies bei der Integration der Produkte in seine Anlagen, Fahrzeuge, Prüfstände oder Systeme zu berücksichtigen und durch eigene, von den Produkten unabhängige Maßnahmen sicherzustellen, dass fehlerhafte, fehlende oder unplausible Messdaten nicht zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden führen können. Dazu gehören insbesondere:
- Fail-safe-Konzepte, Notabschaltungen und sichere Zustände, die bei Signalverlust, Timeout, Statusfehlern oder außerhalb des spezifizierten Messbereichs liegenden Werten ausgelöst werden;
- Plausibilitätsprüfungen und Grenzwertüberwachung der Messdaten vor ihrer Verwendung in Steuer- oder Regelfunktionen;
- redundante oder diversitäre Messung bzw. Überwachung, soweit sicherheitsrelevante Entscheidungen von Messdaten abhängen;
- mechanische Absicherung der Prüflinge und Anlagen gegen Überlast, Überdrehzahl und Bruch, unabhängig von den Messdaten;
- Beachtung der von Melectric mitgelieferten Betriebsanleitungen, Montage- und Sicherheitshinweise, insbesondere zu Drehzahl-, Drehmoment-, Temperatur- und Umgebungsgrenzen sowie zu Wuchtgüte und Befestigung rotierender Komponenten;
- regelmäßige Überprüfung, Kalibrierung und Wartung der Produkte entsprechend den Vorgaben von Melectric.
3.4 Ein Einsatz der Produkte in Anwendungen, bei denen ein Ausfall oder eine Fehlfunktion unmittelbar zu einer Gefährdung von Leib oder Leben führen kann (insbesondere Fahrzeugsicherheit im Straßenverkehr, Luftfahrt, Medizintechnik, kerntechnische Anlagen, Personenbeförderung), ist nur zulässig, wenn Melectric dem in Textform zugestimmt hat und die Anforderungen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind. Setzt der Kunde die Produkte ohne diese Zustimmung in solchen Anwendungen ein, stellt er Melectric von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
3.5 Der Kunde ist für die fachgerechte Montage, Applikation, Inbetriebnahme, Parametrierung und den Betrieb der Produkte verantwortlich, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von Melectric übernommen wurden. Sofern Melectric Montage- oder Applikationsleistungen erbringt, bleibt der Kunde für die Eignung und Festigkeit des Bauteils, an dem gemessen wird, sowie für die Freigabe des Gesamtsystems verantwortlich.
3.6 Verletzt der Kunde seine Pflichten aus diesem § 3, sind Ansprüche gegen Melectric wegen Schäden, die bei Beachtung dieser Pflichten vermieden worden wären, ausgeschlossen; § 12.2 bleibt unberührt.
§ 4 Lieferung, Lieferfristen, Höhere Gewalt
4.1 Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von Melectric in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Im Übrigen sind Lieferangaben voraussichtliche Termine.
4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, dem rechtzeitigen Eingang aller vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Daten, Freigaben, Beistellungen und Genehmigungen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist angemessen.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Produkt bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.4 Melectric ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
4.5 Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt und sonstigen von Melectric nicht zu vertretenden Umständen, die die Herstellung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, Pandemie und Epidemie, Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Brand, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, Export- und Importbeschränkungen, Sanktionen, Cyberangriffe, Störungen von Transport- und Kommunikationsnetzen sowie nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern Melectric ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Melectric wird den Kunden über Beginn und voraussichtliches Ende solcher Umstände unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Melectric berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Melectric kann für die Lagerung versandbereiter Produkte pauschal 0,5 % des Netto-Rechnungswerts je angefangene Woche, höchstens jedoch 5 %, berechnen; der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang, Versand, Verpackung
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Straßlach gemäß Incoterms 2020. Vereinbarte Handelsklauseln werden nach den bei Vertragsschluss gültigen Incoterms ausgelegt.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn Melectric weitere Leistungen (z. B. Versand, Montage, Inbetriebnahme) übernommen hat.
5.3 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5.4 Versandweg, Versandart und Verpackung wählt Melectric nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern der Kunde keine Vorgaben macht. Eine Transportversicherung schließt Melectric nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.
5.5 Transportschäden hat der Kunde beim Transporteur unverzüglich reklamieren zu lassen und Melectric innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform zu melden, damit Ansprüche gegen den Transporteur gewahrt werden können.
5.6 Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Der Kunde sorgt auf eigene Kosten für die Entsorgung. Mehrweg-Transportbehälter für Messwellen oder Telemetrieeinheiten bleiben Eigentum von Melectric und sind unverzüglich zurückzusenden.
§ 6 Preise, Zahlung, Aufrechnung, Sicherheiten
6.1 Die Preise gelten EXW Straßlach, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zölle und sonstiger Nebenkosten, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
6.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsschluss geltenden Kosten für Material, Bauteile, Energie, Fracht, Zölle und Löhne. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, einen Rahmen- oder Abrufvertrag oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist Melectric berechtigt, den Preis anzupassen, wenn und soweit sich diese Kosten nach Vertragsschluss verändert haben. Bei Rahmen- und Abrufverträgen gilt dies für jeden Abruf gesondert. Die Anpassung erfolgt im Umfang der Kostenveränderung bezogen auf deren Anteil am Gesamtpreis; Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Melectric teilt die Anpassung in Textform mit und legt die Berechnung auf Verlangen in ihren Grundzügen dar. Übersteigt die Erhöhung 15 % des vereinbarten Preises, werden die Parteien zunächst über eine Anpassung von Liefertermin, Leistungsumfang oder Preis verhandeln; kommt innerhalb von zwei Wochen keine Einigung zustande, kann der Kunde innerhalb einer weiteren Woche in Textform vom Vertrag zurücktreten, beschränkt auf den Teil der Lieferung, der noch nicht in Fertigung ist und für den noch kein kundenspezifisches Material beschafft wurde. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Preisanpassung oder des Rücktritts sind ausgeschlossen. Melectric ist berechtigt, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Preisgleitklausel (z. B. Bindung an Metall-, Elektronik- oder Energieindizes) oder einen Preisvorbehalt bis zur Versandbereitschaft zu vereinbaren; eine solche individuelle Vereinbarung geht dieser Regelung vor.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zahlbar. Bei kundenspezifischen Produkten und Entwicklungsleistungen gilt der Zahlungsplan nach § 7.2. Melectric ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
6.4 Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen; die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben vorbehalten.
6.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt, soweit sie in angemessenem Verhältnis zum Mangel stehen.
6.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Melectric durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist (insbesondere bei Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, negativer Bonitätsauskunft oder Nichteinlösung von Schecks oder Lastschriften), ist Melectric berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, offene Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).
6.7 Melectric ist berechtigt, bei Auslandskunden und bei Erstbestellungen Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen.
§ 7 Kundenspezifische Produkte, Entwicklungs- und Dienstleistungen
7.1 Kundenspezifische Produkte sind Produkte, die nach Vorgaben, Zeichnungen oder Spezifikationen des Kunden oder für dessen individuellen Anwendungsfall ausgelegt, angepasst oder gefertigt werden (insbesondere Messwellen, Sensorapplikationen, angepasste Telemetrieeinheiten, Sonderkalibrierungen und Firmware-Anpassungen). Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben verantwortlich; Melectric prüft diese nur auf offensichtliche Fehler.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt für kundenspezifische Produkte und Entwicklungsleistungen folgender Zahlungsplan: 50 % bei Auftragsbestätigung, 50 % bei Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, jeweils zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Lieferung bzw. Übergabe erfolgt erst nach Eingang der zweiten Rate.
7.3 Entwicklungsleistungen erbringt Melectric nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Leistungsumfang (Lastenheft/Pflichtenheft, Angebot). Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden werden nur wirksam, wenn sie von Melectric in Textform bestätigt wurden; Melectric kann hierfür eine Anpassung von Vergütung und Terminen verlangen. Soweit Entwicklungsleistungen nach Aufwand vereinbart sind, gelten die jeweils aktuellen Stundensätze von Melectric zuzüglich Reisekosten und Spesen.
7.4 Bei Entwicklungsleistungen handelt es sich um technisch anspruchsvolle Vorhaben, deren Ergebnis nicht in jedem Fall vorhersehbar ist. Melectric schuldet die fachgerechte Bearbeitung nach dem Stand der Technik, nicht aber die Erreichung eines bestimmten Entwicklungsziels, sofern dieses nicht ausdrücklich als verbindliches Leistungsergebnis vereinbart wurde.
7.5 Werkleistungen (insbesondere Entwicklungs- und Applikationsleistungen sowie kundenspezifische Systeme mit vereinbartem Funktionsnachweis) sind vom Kunden abzunehmen. Melectric zeigt die Abnahmebereitschaft an; der Kunde erklärt die Abnahme innerhalb von 14 Tagen in Textform oder teilt die der Abnahme entgegenstehenden Mängel konkret mit. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist weder abnimmt noch wesentliche Mängel benennt oder wenn er die Leistung produktiv einsetzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.6 Ein Widerrufs- oder Stornierungsrecht des Kunden besteht bei kundenspezifischen Produkten und Entwicklungsleistungen nicht. Stimmt Melectric einer Stornierung aus Kulanz zu, hat der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen, das beschaffte Material, nicht stornierbare Bestellungen bei Lieferanten sowie einen Anteil für entgangenen Gewinn zu vergüten, mindestens jedoch 50 % des Netto-Auftragswerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Melectric ein geringerer Schaden entstanden ist; Melectric bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7.7 Kalibrierungen werden nach den bei Melectric angewandten Verfahren und Rückführungen durchgeführt und dokumentiert. Eine Kalibrierung dokumentiert den Zustand zum Zeitpunkt der Kalibrierung; eine Gewähr für das Einhalten der Kalibrierwerte über einen bestimmten Zeitraum oder nach Transport, Montage oder Betrieb wird nicht übernommen.
§ 8 Beistellungen und Arbeiten an Kundenteilen
8.1 Stellt der Kunde Bauteile, Wellen, Baugruppen, Material, Software, Daten oder sonstige Gegenstände bei („Beistellungen“), hat er diese rechtzeitig, kostenfrei, in der vereinbarten Qualität und mit allen für die Bearbeitung erforderlichen Informationen (insbesondere Werkstoff, Wärmebehandlung, zulässige Lasten, Drehzahlen, Einbausituation, Zeichnungen) zu liefern. Der Kunde ist für die Eignung, Festigkeit und Spezifikationskonformität der Beistellungen verantwortlich; Melectric prüft Beistellungen nur auf offensichtliche äußere Mängel und Transportschäden.
8.2 Der Kunde ist darüber informiert, dass die Applikation von Dehnungsmessstreifen, Sensoren oder Telemetriekomponenten Eingriffe in das Bauteil erfordern kann (insbesondere Oberflächenbearbeitung, Schleifen, Bohren, Fräsen, Kleben, Schweißen, Verguss, Nutenfertigung) und dass solche Eingriffe die Festigkeit, Dauerfestigkeit, Wuchtgüte, Korrosionsbeständigkeit oder Zulassung des Bauteils beeinflussen können. Die Freigabe der Eingriffe und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf das Bauteil und das Gesamtsystem obliegen dem Kunden, sofern Melectric nicht ausdrücklich eine Festigkeitsbewertung als Leistung übernommen hat.
8.3 Melectric haftet für Beschädigung oder Verlust von Beistellungen während der Bearbeitung und Lagerung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie, bei einfacher Fahrlässigkeit, beschränkt auf den Materialwert bzw. die Wiederbeschaffungskosten des Rohteils, höchstens jedoch auf den Netto-Auftragswert der Melectric-Leistung an dieser Beistellung. Dies gilt nicht für Schäden nach § 12.2. Der Kunde versichert hochwertige Beistellungen auf eigene Kosten oder teilt Melectric den Wert vor Anlieferung in Textform mit, damit eine Versicherung auf seine Kosten vereinbart werden kann; unterbleibt die Mitteilung, gilt ein Materialwert von höchstens 5.000 € als vereinbart.
8.4 Prototypen, Einzelstücke und Unikate werden von Melectric mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Ein Ausschuss im üblichen Rahmen von Applikations- und Fertigungsprozessen (z. B. Ablösung eines DMS beim Aushärten, Beschädigung bei der Nachbearbeitung) ist bei Unikaten nicht vollständig auszuschließen; der Kunde stellt nach Möglichkeit ein Ersatz- oder Musterteil bei.
8.5 Beistellungen, die nach Abschluss des Auftrags nicht innerhalb von drei Monaten abgerufen werden, kann Melectric nach Ankündigung in Textform auf Kosten des Kunden einlagern oder zurücksenden.
8.6 Vom Kunden beigestellte Software, Daten, Zeichnungen und Spezifikationen dürfen von Melectric für die Durchführung des Auftrags genutzt werden. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Beistellung berechtigt ist, und stellt Melectric von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Beistellungen oder durch die Umsetzung von Kundenvorgaben frei.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Melectric behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefervertrag und der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
9.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde Melectric unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und den Dritten auf das Eigentum von Melectric hinzuweisen.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an Melectric ab; Melectric nimmt die Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren ohne Einzelpreis oder nach Verarbeitung, erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware bzw. im Verhältnis des Miteigentumsanteils nach 9.4. Bei echtem Factoring tritt der Kunde den Anspruch gegen den Factor an Melectric ab.
9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt für Melectric, ohne dass Melectric hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Melectric nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt Melectric Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde Melectric anteilig Miteigentum; der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für Melectric.
9.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Melectric wird die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Andernfalls kann Melectric verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt; außerdem kann Melectric die Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis widerrufen.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Melectric berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Rücktrittserklärung. Der Kunde gestattet Melectric in diesem Fall den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zur Abholung der Vorbehaltsware.
9.7 Melectric verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Melectric.
9.8 Bei Lieferungen in Rechtsordnungen, in denen der Eigentumsvorbehalt nicht oder nicht in dieser Form wirksam ist, gilt diejenige Sicherheit als vereinbart, die dem Eigentumsvorbehalt am nächsten kommt; der Kunde wirkt an den erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierung) mit.
§ 10 Geistiges Eigentum, Software und Firmware, Geheimhaltung
10.1 Alle Rechte an den Produkten, der darin enthaltenen Firmware und Software, an Konstruktionen, Schaltungen, Verfahren, Kalibrier- und Kompensationsdaten, Algorithmen, Dokumentationen und sonstigem Know-how von Melectric verbleiben bei Melectric. Der Kunde erwirbt mit dem Kauf eines Produkts das Eigentum an der Hardware, nicht aber Rechte an dem darin verkörperten geistigen Eigentum.
10.2 Ergebnisse von Entwicklungs-, Applikations- und Anpassungsleistungen (einschließlich Konstruktionsdaten, Firmware-Anpassungen, Messkonzepten und Kalibrierverfahren) sowie alle hierbei entstehenden Schutzrechte stehen ausschließlich Melectric zu, auch wenn der Kunde die Entwicklung ganz oder teilweise vergütet hat. Der Kunde erhält an den Entwicklungsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Exklusive Nutzungsrechte, Wettbewerbs- oder Vertriebsbeschränkungen zugunsten des Kunden werden nicht eingeräumt; Melectric bleibt berechtigt, Entwicklungsergebnisse und das dabei gewonnene Know-how für andere Kunden und eigene Produkte zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden (§ 10.5) offengelegt werden. Vom Kunden beigestellte Vorgaben, Zeichnungen und Know-how bleiben dessen Eigentum.
10.3 Software und Firmware werden nicht verkauft, sondern lizenziert. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die Software und Firmware auf den dafür bestimmten Produkten bzw. in Verbindung mit diesen zu nutzen. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen (außer zu Sicherungszwecken), ändern, zurückentwickeln, dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht nach §§ 69d, 69e UrhG zwingend zulässig ist, und keine Kennzeichnungen, Schutzrechtsvermerke oder Lizenzmechanismen entfernen. Die Weitergabe der Software ist nur zusammen mit dem Produkt an einen Erwerber zulässig, der diesen Bedingungen zustimmt. Auswerte- und Konfigurationssoftware (PC-Software) darf auf beliebig vielen Arbeitsplätzen des Kunden für den Betrieb der Melectric-Produkte genutzt werden.
10.4 Wird der Kunde wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die vertragsgemäße Nutzung eines unveränderten Produkts von Melectric in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen, wird Melectric nach eigener Wahl auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt gegen Rückerstattung der Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Voraussetzung ist, dass der Kunde Melectric unverzüglich in Textform informiert, keine Anerkenntnisse abgibt und Melectric alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen überlässt. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Verletzung auf Vorgaben des Kunden, auf einer von Melectric nicht vorhersehbaren Verwendung oder auf einer Änderung des Produkts durch den Kunden beruht.
10.5 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Sache ergibt (insbesondere Angebote, Preise, Zeichnungen, Spezifikationen, Firmware, Messdaten und Entwicklungsstände), vertraulich, verwenden sie nur für die Zwecke des Vertrags und geben sie Dritten nicht ohne Zustimmung der anderen Partei zugänglich. Die Verpflichtung gilt für fünf Jahre nach Ende der jeweiligen Geschäftsbeziehung und nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, dem Empfänger bereits bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung hat Vorrang.
10.6 Melectric ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Firma und Logo sowie einer allgemeinen Beschreibung des Projekts (ohne vertrauliche technische Details) als Referenz in Werbematerialien, auf der Website und in sozialen Medien zu nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen; Melectric wird die Nennung dann innerhalb von zwei Wochen einstellen.
§ 11 Mängelansprüche
11.1 Die vereinbarte Beschaffenheit der Produkte ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Spezifikationen und Datenblättern (§ 2.3). Angaben zu Messgenauigkeit, Linearität, Hysterese, Temperaturverhalten und Langzeitstabilität gelten unter den dort genannten Referenzbedingungen und nach ordnungsgemäßer Montage und Inbetriebnahme. Eine über die Spezifikation hinausgehende Eignung für den Anwendungsfall des Kunden ist nicht geschuldet (§ 3.2).
11.2 Der Kunde hat die Produkte unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen (§ 377 HGB). Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind Melectric unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung, in Textform unter Angabe von Seriennummer, Mangelbeschreibung und Einsatzbedingungen anzuzeigen. Bei versäumter oder verspäteter Rüge gilt die Lieferung als genehmigt.
11.3 Bei Mängeln leistet Melectric nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Produkts. Das Recht von Melectric, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Melectric über.
11.4 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist Straßlach. Der Kunde sendet das beanstandete Produkt nach Abstimmung mit Melectric in geeigneter Verpackung und mit Fehlerbeschreibung ein; Melectric trägt im Fall eines berechtigten Mangels die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Produkt an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde, trägt der Kunde. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für Prüfstandsstillstand werden nur im Rahmen von § 439 Abs. 3 BGB und § 12 ersetzt.
11.5 Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hat der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann Melectric die Kosten für Prüfung, Transport und gegebenenfalls Instandsetzung zu den üblichen Service-Sätzen in Rechnung stellen.
11.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert Melectric sie, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, soweit sich nicht aus der Art des Produkts oder des Mangels etwas anderes ergibt. Schadensersatz richtet sich nach § 12.
11.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß (insbesondere von Lagern, Schleifringen, Akkus, Kabeln, Steckverbindern und Klebeverbindungen) sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Überlast, Überdrehzahl, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, nicht spezifikationsgemäßer Umgebungsbedingungen oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen. Ebenso ausgeschlossen sind Mängelansprüche, wenn der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung von Melectric Eingriffe, Änderungen, Reparaturen oder Firmware-Modifikationen an den Produkten vornehmen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Kalibrierdrift innerhalb der spezifizierten Langzeitstabilität sowie der Bedarf einer Nachkalibrierung stellen keinen Mangel dar.
11.8 Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, begründen nach Einbau oder Verarbeitung keine Mängelansprüche mehr.
11.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Ansprüche nach §§ 445b, 478 BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. Nacherfüllungsleistungen lassen die Verjährung nicht neu beginnen; für ersetzte oder nachgebesserte Teile läuft die Frist des ursprünglichen Produkts weiter, mindestens jedoch sechs Monate ab Nacherfüllung.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden nach §§ 445a, 445b BGB bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und die Inanspruchnahme berechtigt war; Kulanzleistungen des Kunden ohne Abstimmung mit Melectric begründen keinen Rückgriff. Für die Lieferkette bis zu einem Verbrauchsgüterkauf gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11.11 Eine Garantie für eine bestimmte Lebensdauer, Zyklenzahl oder Einsatzdauer der Produkte wird nicht übernommen, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
§ 12 Haftung
12.1 Melectric haftet auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Vertrag, Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und Produzentenhaftung), nur nach Maßgabe dieses § 12.
12.2 Melectric haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
12.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Melectric begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist je Schadensfall und insgesamt je Vertrag auf den Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.
12.4 Im Übrigen ist die Haftung von Melectric für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Prüfstandsstillstand, Nutzungsausfall, Kosten für Wiederholungsversuche oder Testfahrten, Verlust oder Verfälschung von Messdaten, Rückrufkosten und Schäden an Prüflingen, Fahrzeugen oder Anlagen des Kunden oder Dritter, soweit nicht ein Fall von 12.2 oder 12.3 vorliegt.
12.5 Melectric haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Pflichten aus § 3 (bestimmungsgemäße Verwendung, Sicherheitsverantwortung, Fail-safe-Maßnahmen, Plausibilisierung von Messdaten) verletzt hat. Insbesondere haftet Melectric nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass fehlerhafte, ausgefallene, verzögerte oder unplausible Messdaten ohne unabhängige Absicherung für Steuer-, Regel-, Schutz- oder Freigabeentscheidungen verwendet wurden. Ein Mitverschulden des Kunden nach § 254 BGB bleibt in jedem Fall zu berücksichtigen.
12.6 Melectric haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
12.7 Die Haftung für Lieferverzug richtet sich ausschließlich nach diesem § 12; Schäden wegen Lieferverzugs sind bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Rahmen von 12.3 ersatzfähig, Folgeschäden nach 12.4 ausgeschlossen. Für Beistellungen gilt § 8.3.
12.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Melectric.
12.9 Soweit die Haftung von Melectric ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der vorgenannten Personen. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Exportkontrolle, Sanktionen
13.1 Die Erfüllung des Vertrags durch Melectric steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, der Exportkontrolle (insbesondere EU-Dual-Use-Verordnung, AWG/AWV, US-Reexportrecht) sowie keine Embargos oder Sanktionen entgegenstehen.
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe der Produkte, der zugehörigen Technologie oder Dokumentation an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten und erforderliche Genehmigungen selbst einzuholen. Auf Verlangen von Melectric teilt der Kunde den Endverbleib und den Verwendungszweck der Produkte mit und stellt Endverbleibserklärungen aus.
13.3 Der Kunde darf die Produkte nicht für militärische, rüstungsrelevante, nukleare oder sonstige genehmigungspflichtige Endverwendungen einsetzen oder an sanktionierte Personen, Unternehmen oder Länder liefern, sofern nicht die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und Melectric hierüber in Textform informiert wurde.
13.4 Wird eine erforderliche Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder entstehen nach Vertragsschluss Hindernisse nach 13.1, verlängern sich Lieferfristen entsprechend; Melectric ist zum Rücktritt berechtigt, wenn das Hindernis voraussichtlich dauerhaft ist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
13.5 Der Kunde stellt Melectric von allen Ansprüchen, Bußgeldern und Kosten frei, die aus der schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus diesem § 13 entstehen.
§ 14 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Melectric und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Straßlach, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Melectric ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
14.4 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs, werden abweichend von 14.3 alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Schiedsort ist München, Verfahrenssprache ist Deutsch oder nach Wahl von Melectric Englisch, das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Melectric bleibt berechtigt, stattdessen die staatlichen Gerichte nach 14.3 oder am Sitz des Kunden anzurufen.
14.5 Vertragssprache ist Deutsch. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung dieser AGB hat die deutsche Fassung Vorrang.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Melectric in Textform auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
15.2 Melectric verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner zur Durchführung des Vertragsverhältnisses nach den geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter melectric-systems.de/datenschutz.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
15.4 Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
15.5 Diese AGB gelten für alle Verträge, die ab dem Tag ihrer Veröffentlichung unter melectric-systems.de/agb geschlossen werden, und ersetzen alle früheren Fassungen. Für zuvor geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
